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Satzung

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Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V.

Die Satzung wurde am 11. Juni 1998 von der Landesversammlung beschlossen und am 02. November 1998 ins Vereinsregister eingetragen.

ERSTER ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Selbstverständnis

(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Bremen. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der „Deutsche Rote Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ ist Mitgliedsverband des Bundesverbandes „Deutsches Rotes Kreuz“.

(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.

(5) Der „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingen hinzuwirken.

(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Landesverband junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Landesverbandes.

(7) Der „Deutsche Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.

(8) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Förderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.

§ 2 Aufgaben

(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses und seiner Möglichkeiten insbesondere folgende Aufgaben:

- Verbreitung der Kenntnis des Humanitären Völkerrechtes sowie der Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung

- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen

- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben

- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend

- Förderung der Entwicklung Nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften

(2) Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und deren Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung der Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem Bundesverband, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. Er arbeitet eng mit den übrigen Landesverbänden und mit den Schwesternschaften vom Roten Kreuz innerhalb seines Bereiches zusammen.

(3) Der Landesverband wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er sammelt für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Einbindung

(1) Der Landesverband führt als eingetragener Verein den Namen „Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.“. Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Gebiet des Landes Bremen. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen. Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.

(2) Die Satzung des Bundesverbandes ist für den Landesverband und seine Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.

(3) Der Landesverband verwirklicht Regelungen nach §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes in seinem Bereich.

(4) Mitglieder des Landesverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen Kreisverbände und gemeinnützigen Organisationen, die gemäß § 8 Abs. 2 als Mitglieder des Landesverbandes aufgenommen wurden.

(5) Der Landesverband vermittelt seinen Kreisverbänden und deren Ortsvereinen sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Die Mitgliedsverbände des Landesverbandes sind selbstständig, soweit sich nicht aus der Satzung des Bundesverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.

(6) Die Kreisverbände und deren Ortsvereine führen in ihrem Namen außer der Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz“ eine den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz.

(7) Gebietsänderungen der Kreisverbände bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Landesverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hautamtlichen Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Landesverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich seiner Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Als Gemeinschaften gelten:

a) die Bereitschaften

a) das Jugendrotkreuz

b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen

Sie gestalten ihre Arbeit nach einer eigenen Ordnung.

ZWEITER ABSCHNITT: VERBANDLICHE ORDNUNG

§ 5 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

Der Landesverband arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner nachgeordneten Verbände

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Kreisverbänden, Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen diese die satzungsgemäßen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Kreisverbandes oder Ortsvereines nur mit dessen Zustimmung tätig werden.

(2) Der Landesverband stellt sicher, dass die Kreisverbände und deren Gliederungen die Grundsätze des Roten Kreuzes wahren und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten erfüllen.

(3) Der Landesverband sorgt für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter. Er kann Krankenhäuser, Heime, Ausbildungsstätten und sonstige Einrichtungen errichten oder unterhalten, wenn deren Bedeutung über das Gebiet eines Kreisverbandes hinausgeht.

(4) Es ist ausschließlich Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regeln für die Berufsausübung der Schwestern zu treffen. Der Präsident des Landesverbandes oder ein Mitglied des Präsidiums soll dem geschäftsführenden Vorstand der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften als Mitglied angehören.

(5) Die Kreisverbände und deren Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Partnerschaften der Kreisverbände sind vom Landesverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen. Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 7 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, daß die Gliederungen und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuz-Gesellschaft durch die Genfer Rotkreuz-Abkommen und die Zusatzprotokolle sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind.

(2) Der Bundesverband ist ausschließlich zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 8;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung durch Dritte;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

DRITTER ABSCHNITT: MITGLIEDSCHAFT

§ 8 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Gemeinnützige Organisationen, deren Aufgaben denen des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen, können durch Beschluss des Präsidiums als Mitglied aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten sind in einem Vertrag festzulegen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Kreisverbände

(1) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes nach den Grundsätzen des § 1 wahr. Sie haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes, soweit er dazu in der Lage ist.

(2) Die Kreisverbände verwirklichen Beschlüsse nach § 12 Abs. 2, Buchst. A dieser Satzung sowie Regelungen, die nach §§ 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes getroffen werden.

(3) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die den für verbindlich erklärten Vorschriften der Mustersatzung des Bundesverbandes entsprechen soll.

(4) Satzungen und Satzungsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung der Landesversammlung. Bei Gründung von oder der Beteiligung an Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist die Genehmigung des Bundesverbandes zur Führung des Namens „Rotes Kreuz“ und des Kennzeichens einzuholen.

(5) Die Satzung und die Ordnungen des Landesverbandes sowie die Schiedsordnung des Bundesverbandes sind für die Kreisverbände verbindlich.

(6) Die Jahresabschlüsse der Kreisverbände sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft zu prüfen. Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Kreisverband die Prüfung einer anderen sachverständigen Person oder Einrichtung übertragen. Die Kreisverbände legen dem Landesverband eine Ausfertigung des Jahresabschlusses mit dem Prüfungsbericht und dem Prüfungsvermerk vor.

(7) Der Landesverband kann von den Kreisverbänden die Vorlage der Wirtschaftspläne verlangen. Aus begründetem Anlaß kann der Landesverband von den Kreisverbänden Auskünfte anfordern und in deren Bücher und Unterlagen Einsicht nehmen.

(8) Die Kreisverbände führen an den Landesverband einen Anteil der von ihnen eingenommenen Beiträge, freien Spenden und Sammlungen ab. Das Nähere regelt die von der Landesversammlung zu beschließende Finanzordnung.

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß.

(2) Die Mitgliedsverbände können ihre Mitgliedschaft im Landesverband auf den Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnung oder Maßnahmen nach § 26 seinen Pflichten nicht nachkommt: Über den Ausschluß entscheidet die Landesversammlung. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlußes das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschluß über den Ausschluß muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(4) Ein Kreisverband, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

(5) Verliert ein Kreisverband die Berechtigung, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen, so hat er sein Vermögen demjenigen zu übertragen, der im Falle der Auflösung Anfallsberechtigter wäre.

VIERTER ABSCHNITT: ORGANISATION

§ 11 Organe

(1) Organe des Landesverbandes sind:

- die Landesversammlung

- das Präsidium und

- das geschäftsführende Präsidium

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Einfache Fahrlässig­keit begründet keine Haftung.

(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die in dieser Satzung gewählte Sprachform gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Landesverbandes können nicht Mitglieder eines Organs sein.

(5) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Viertel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes.

(2) Die Landesversammlung

a) berät und beschließt über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit,

b) nimmt die Berichte des Präsidenten entgegen,

c) beschließ über den Jahresabschluss,

d) beschließt über die Entlastung des Präsidiums,

e) beschließt über den Haushaltsplan und seine Änderungen,

f)  beschließt über die Finanzordnung,

g) beschließt über die Dienstordnungen, die Disziplinarordnung und die Ordnung des Jugendrotkreuzes,

h) entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds,

i)  entscheidet über die Bestätigung der Wahl des Landesbereitschaftsleiters, der Landesbereitschaftsleiterin und des Landesleiters des Jugendrotkreuzes,

j) bestellt den Wirtschaftsprüfer, der den Jahresabschluss des Landesverbandes zu prüfen hat,

k) entscheidet über die Errichtung oder Übernahme von Einrichtungen im Fall des § 6 Abs. 3,

l) entscheidet über die Zustimmung zu den Satzungen der Kreisverbände und deren Änderungen,

m) entscheidet über Anträge der Mitgliedsverbände und Organe,

n) beschließt über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Landesverbandes.

Beschlüsse nach den Buchstaben f) und n) bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Die Landesversammlung wählt

a) die in § 16 Abs. 1 Buchstaben a) - f) aufgeführten Mitglieder des Präsidiums

b) den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter.

(4) Die Landesversammlung kann Beschlüsse des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums beanstanden und aufheben; sie hat das Recht zur Anordnung erforderlicher Maßnahmen, zur Ersatzvornahme sowie zur Bestellung eines Beauftragten. Sie kann Mitglieder des Präsidiums aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abberufen.

§ 13 Zusammensetzung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung besteht aus:

a) je 10 Delegierten der Kreisverbände

b) je 1 Delegierten der in den Landesverband aufgenommenen gemeinnützigen Organisationen

c) dem Präsidenten des Landesverbandes.

(2) Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig.

(3) An den Landesversammlungen nehmen mit beratender Stimme teil:

a) die weiteren Mitglieder des Präsidiums,

b) der Katastrophenschutzbeauftragte, der Konventionsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte des Landesverbandes,

c) der Landesgeschäftsführer.

§ 14 Einberufung und Beschlussfassung der Landesversammlung

(1) In jedem Jahr finden mindestens zwei Landesversammlungen statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Landesversammlungen einberufen. Dies muß geschehen, wenn es von einem Kreisverband unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung einberufen.

(3) Die Kreisverbände können Zusatzanträge zur Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei der Landesgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung der Landesversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn bei Eröffnung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; anderenfalls ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Landesversammlung einzuberufen, die, worauf in der Einladung hinzuweisen ist, in jedem Fall beschlußfähig ist.

§ 15 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium

a) berät über grundsätzliche Fragen der Rotkreuzarbeit,

b) beschließt über Vorlagen für die Landesversammlung, insbesondere den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, Dienstordnungen, die Disziplinarordnung und die Ordnung des Jugendrotkreuzes,

c) entscheidet über die Bildung und Zusammensetzung von Fachausschüssen,

d) bestellt auf Vorschlag des Präsidenten den Landesgeschäftsführer,

e) bestellt auf Vorschlag des Präsidenten für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Konventionsbeauftragten, den Katastrophenschutzbeauftragten und den Datenschutzbeauftragten.

(2) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Das Präsidium entscheidet innerhalb einer Frist von 2 Wochen endgültig über die Angelegenheit mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 16 Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) bis zu 3 Vizepräsidenten,

c) dem Landesschatzmeister,

d) dem Landesarzt,

e) dem Landesjustitiar,

f) dem Landesleiter der Sozialarbeit,

g) dem Landesbereitschaftsleiter,

h) der Landesbereitschaftsleiterin,

i) dem Landesleiter des Jugendrotkreuzes,

j) den Vorsitzenden der Kreisverbände,

k) einer Vertreterin der im Gebiet des Landesverbandes tätigen DRK-Schwesternschaft.

Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

(2) Das Präsidium kann bis zu fünf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als weitere Mitglieder hinzuwählen.

(3) Der Landesbereitschaftsleiter und die Landesbereitschaftsleiterin werden von den Kreisbereitschaftsleitungen gewählt, der Landesleiter des Jugendrotkreuzes vom Delegiertentag des Jugendrotkreuzes.

(4) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem des Schatzmeisters. Die Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

(5) Die Amtszeit des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Es bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt das Präsidium Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Landesversammlung.

(6) An den Sitzungen des Präsidiums nehmen mit beratender Stimme teil:

a) der Katastrophenschutzbeauftragte, der Konventionsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte des Landesverbandes.

b) der Landesgeschäftsführer

§ 17 Sitzungen des Präsidiums

(1) Das Präsidium tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Präsidiums die Berufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(2) § 14 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

§ 18 Aufgaben des geschäftsführenden Präsidiums

(1) Das geschäftsführende Präsidium ist Vorstand im Sinne des BGB. Für eine rechtswirksame Verpflichtung des Landesverbandes bedarf es der Unterschrift zweier Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums, von denen eines der Präsident oder Vizepräsident sein muß.

(2) Das geschäftsführende Präsidium leitet den Landesverband. Es fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Mitgliedsverbände und vollzieht die Beschlüsse der Landesversammlung und des Präsidiums. Es entscheidet über alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ des Landesverbandes zugewiesen sind. Es hat insbesondere

a) den Jahresabschluss und den Haushaltsplan vorzubereiten, dabei hat es die Regelungen der Finanzordnung zu beachten,

b) den Tätigkeitsbericht für die Landesversammlung zu erstellen,

c) die Delegierten für die Bundesversammlung des Deutschen Roten Kreuzes zu bestimmen.

(3) Hält das geschäftsführende Präsidium einheitliche Regelungen in allen Kreisverbänden für angezeigt, so schlägt es der Landesversammlung den Erlaß einer entsprechenden verbindlichen Regelung vor.

(4) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Das geschäftsführende Präsidium ist befugt, Mitglieder des Präsidiums (sowie Vorstandsmitglieder der Kreisverbände und Ortsvereine) aus wichtigem Grund bis zur Entscheidung der Landesversammlung zu be­urlauben. Es kann einen anderen mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Beurlaubten beauftragen.

§ 19 Zusammensetzung des geschäftsführenden Präsidiums

(1) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) den Vizepräsidenten,

c) dem Landesschatzmeister.

(2) An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nehmen die Vorsitzenden der Kreisverbände und der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

(3) Für die Beschlussfähigkeit des geschäftsführenden Präsidiums gilt § 14 Abs. 4 entsprechend.

§ 20 Präsident

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Landesverbandes. Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Präsidium und dem geschäftsführenden Präsidium.

(2) Der Präsident wirkt daraufhin, daß die Organe des Landesverbandes und die Mitgliedsverbände vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Er ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; darüber ist das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten.

(4) Der Präsident nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von der Landesversammlung, vom Präsidium oder vom geschäftsführenden Präsidium übertragen werden.

(5) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

§ 21 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Landesversammlung, das Präsidium und das geschäftsführende Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Satz 2 - 4 gelten entsprechend.

§ 22 Der Konventionsbeauftragte

Die Verbreitung der Kenntnis über die Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 und die Zusatzprotokolle von 1977 sowie der Grundsätze und Ideale der Bewegung ist Auf­gabe des Konventionsbeauftragten nach den vom Bundesverband erlassenen Richt­linien.

FÜNFTER ABSCHNITT: VERWALTUNG; WIRTSCHAFTSFÜHRUNG, GEMEINNÜTZIGKEIT

§ 23 Die Landesgeschäftsstelle

(1) Der Landesverband unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von einem hauptamtlichen Landesgeschäftsführer geleitet, der Dienstvorgesetzter der hauptamtlichen Mitarbeiter ist. Der Präsident kann einen ständigen Vertreter bestellen.

(2) Der Landesgeschäftsführer untersteht dem Präsidenten. Er ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums und des geschäftsführenden Präsidiums, soweit es sich um Angelegenheiten des Landesverbandes handelt, verantwortlich. Er ist insoweit besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

(3) Das Nähere kann durch eine vom geschäftsführenden Präsidium zu erlassene Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 24 Wirtschaftsführung

(1) Der Landesverband erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.

(2) Die Mittel des Landesverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

(3) Die Jahresrechnung wird durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen diesem gleichgestellten neutralen Sachverständigen geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(4) Für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25 Gemeinnützigkeit

(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dies zulassen.

(5) Die Mitglieder des Landesverbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes erhalten.

(6) Der Landesverband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Bundesverband übertragen, der es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Verbandes ihm zugewendet werden.

SECHSTER ABSCHNITT: ORDNUNGS- UND EILMAßNAHMEN; RECHTSSTREITIGKEITEN

§ 26 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das geschäftsführende Präsidium fest, dass ein Mitglied

- seine Pflichten aus dieser Satzung oder aus Beschlüssen der Landesversammlung verletzt,

- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung gefährdet oder

- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen duldet,

so kann er nach Anhörung des Mitglieds anordnen, daß das Mitglied innerhalb einer zu setzenden Frist das Erforderliche veranlaßt.

(2) Folgt das Mitglied der Anordnung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann das geschäftsführende Präsidium im Wege der Ersatzvornahme die Anordnung an Stelle und auf Kosten des Mitglieds selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen. In besonderen Fällen kann das geschäftsführende Präsidium im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Beauftragten bestellen oder alle oder einzelne Vorstandsmitglieder eines Mitglieds abberufen. Innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der Abberufung ist eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Außerdem kann dem Mitglied die Ausübung der ihm nach dieser Satzung zustehenden Mitgliedsrechte entzogen werden. Liegt ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten vor, kann das Mitglied gem. § 10 Abs. 3 aus dem Landesverband ausgeschlossen werden.

§ 27 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident bei Gefahr im Verzuge den im Landesverband zusammengefassten Gliederungen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident soll, bevor er tätig wird, die Betroffenen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das geschäftsführende Präsidium zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

(2) Die betroffenen Gliederungen können die Entscheidung des geschäftsführenden Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 28 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Verbänden, Organisationen und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Landesverbandes im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozeßordnung entschieden.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

SIEBTER ABSCHNITT: INKRAFTTRETEN

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Satzungsänderung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landesverbandes vom 20. Juni 1979 außer Kraft.

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