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Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V.

Kontakt

DRK-Landesverband Bremen e.V.
Henri-Dunant-Straße 2
28329 Bremen

Tel.: 0421/436 38 - 0
Fax: 0421/436 38 - 20

info@drk-lv-bremen.de

mit DRK-Schiedsordnung in der Fassung vom 15.11.2013, nach Beschlussfassung der Landesversammlung vom 02.12.2013, eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 2193 HB am 01.09.2014.

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

· Menschlichkeit

· Unparteilichkeit

· Neutralität

· Unabhängigkeit

· Freiwilligkeit

· Einheit

· Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (Bundesverband). Der Landesverband Bremen ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Bremen.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes Bremen und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

(2) Zwecke des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. sind die

· Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,

· Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,

· Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,

· Förderung des Suchdienstes für Vermisste,

· Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,

· Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

· Förderung der Volks-und Berufsbildung,

· Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

· Förderung mildtätiger Zwecke.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die

· Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und Einrichtungen im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,

· Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,

· Wahrnehmung der Aufgaben als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Hierzu gehören insbesondere die

· Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

· Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

· Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

· Vermittlung von Familienschriftwechseln,

· aktive Hilfeleistung für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,

· aktive Durchführung, ideelle und finanzielle Förderung von Maßnahmen des Suchdienstes und der Familienzusammenführung,

· aktive und ideelle Förderung der Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung sowie auf Grund des Alters ergeben, zum Beispiel durch aktive Maßnahmen sowie ideelle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Kranken-, Alten- und Behindertenpflege,

· aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung des Rettungsdienstes, Krankentransports sowie Sanitäts- und Betreuungsdienstes, insbesondere der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen und Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe, auch im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung und -gewinnung,

· aktive Mitwirkung bei, finanzielle und ideelle Unterstützung sowie Einrichtung und Betreiben von Einrichtungen und Kooperationen zum Katastrophen- und Zivilschutz sowie bei Hilfsprojekten im In- und Ausland,

· Förderung der Gesundheit und der Wohlfahrt insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien, alte Menschen, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten auf den vorgenannten Gebieten, insbesondere auch in der Beratung und fachlichen Begleitung der Mitgliedsverbände,

· Durchführung sowie Förderung von allgemeinen und besonderen Informations- und Bildungsmaßnahmen zu den vorgenannten Themengebieten, insbesondere auch im Bereich der Ersten Hilfe, des Sanitäts-, Betreuungs- und Rettungswesens, im Pflege-, Gesundheits- und Sozialbereich, im Ehrenamt und in den Freiwilligendiensten sowie zur Verbreitung des Rotkreuz-Gedankens,

· Heranführung der Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes durch aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung von Aktivitäten im Jugendrotkreuz,

· aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung von Aktivitäten in den ehrenamtlichen Gemeinschaften und in freier ehrenamtlicher Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz im Lande Bremen sowie von Freiwilligendiensten,

· Übernahme der Verantwortung und Durchführung von Maßnahmen zur Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,

· Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind im Sinne von § 53 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und im Rahmen seiner Möglichkeiten (§ 30).

(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. In Abstimmung mit den Kreisverbänden sammelt er für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Landesverbandes sind:

a) die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen Kreisverbände;

b) gemeinnützige Organisationen, deren Aufgaben denen des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen.

Mitglieder gemäß b) können durch Beschluss der Landesversammlung als Mitglied aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der dem Mitglied eventuell zustehenden Stimmrechte sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung durch die Landesversammlung bedarf; § 10 gilt für diese Organisationen nicht.

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009,http://www.drk-lv-bremen.de/typo3/#_ftn1 geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V., neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.12.2013, geht den jeweiligen Satzungen der Mitgliedsverbände vor.

(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen (§ 16 Abs.3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung).

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Die Wahl des jeweiligen Vorstandsmodells (hauptamtlicher, gemischter und ehrenamtlicher Vorstand) bleibt den Mitgliedsverbänden überlassen.

(6) Die Kreisverbände und deren Mitgliedsverbände führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Kreisverbände bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesversammlung. Werden die Gebietsgrenzen von Land- oder Stadtkreisen geändert, so haben sich die Kreisverbände den Änderungen anzugleichen. Der Landesverband kann Fristen setzen.

(7) Persönliche Mitgliedschaften bestehen auf der Ebene der Kreisverbände und des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Gliederungen. Die Mitgliedsrechte und -pflichten (insbesondere das aktive und passive Wahlrecht) regeln sich nach den Satzungen dieser Verbände und den Ordnungen der Gemeinschaften.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 a) und b) können ihre Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt oder

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.

Über den Ausschluss nach Buchstabe c) entscheidet die Landesversammlung. Sie kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Erlischt die Mitgliedschaft, kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. für die nachgeordneten Gliederungen des ausgeschiedenen Verbandes einstweilige Regelungen treffen.

(9) Ein Mitgliedsverband, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Landesverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Landesverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften können sein:

· die Bereitschaften,

· die Bergwacht,

· das Jugendrotkreuz,

· die Wasserwacht,

· die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Dies gilt nicht für die Vertreterin der Schwesternschaften.

Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten.

(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesell-schaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.

Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. oder sein Vertreter soll dem Präsidiumhttp://www.drk-lv-bremen.de/typo3/#_ftn2 der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4) umzusetzen.

(6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(8) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung.

(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 7 Territorialitätsprinzip

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. darf im Gebiet eines anderen Landesverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. kann in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

(3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Bund zur Wahrnehmung eines Hauptaufgabenfeldes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung) nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nach Anhörung des betreffenden Landesverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Bund, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen entsprechend und werden in seiner/ihren Satzung/en ausschließlich geregelt.

§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Landesverband (Landesgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

· drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

· Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

· erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

· schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,

· Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

· Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und über diesen auch über dessen Gliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Landesverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund

(1) Die nach § 20 der Bundessatzung gefassten Beschlüsse sind für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. einen Beschluss gemäß §§ 20, 21 der Bundessatzung nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Bund beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Bund entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Bund die Befreiung ab, kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände

(1) a) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr;

b) sie haben die Mitwirkungsrechte im Landesverband nach §§ 12 - 17);

c) sie haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Kreisverbände verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4).

(3) Ein Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden.

Ein Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

Stellt ein Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 23 nicht sicher, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4) a) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung in der vom Präsidium am 14.12.2009 und vom Präsidialrat am 16.02.2011 verabschiedeten Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 der Bundessatzung oder gem. § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Satzung oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.

b) Die Kreisverbände sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften des Kreisverbandes sind die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes und die vorherige Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.

c) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

d) Die Kreisverbände führen an den Landesverband die gem. § 13 Abs. 2 g) festgesetzten Anteile an Beiträgen, freien Spenden und Sammlungen ab.

e) Die Kreisverbände sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Landesverband vorzulegen.

f) Der Landesverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Bücher und Kassenführung der Kreisverbände zu prüfen.

Dritter Abschnitt: Organisation

§ 11 Organe

(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sind:

· die Landesversammlung,

· das Präsidium,

· das Geschäftsführende Präsidium,

· die Verbandsgeschäftsführung Land.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

(2) Die Landesversammlung besteht aus:

· bis zu 10 Delegierten der Kreisverbände,

· je 1 Delegierten der in den Landesverband aufgenommenen gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Abs. 2 b) und

· dem Präsidenten des Landesverbandes.

(3) Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Kreisverbandes darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Kreisverband) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.

(4) Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(5) An der Landesversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:

· die weiteren Mitglieder des Präsidiums,

· der Katastrophenschutzbeauftragte des Landesverbandes,

· der Landesgeschäftsführer.

§ 13 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wählt die in § 18 Abs.1 Buchstaben a) bis f) aufgeführten Mitglieder des Präsidiums sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter.

Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Landesversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

(2) Die Landesversammlung

a) beschließt über strategische Ziele und verbindliche Regelungen für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder;

b) beschließt über strategisch wichtige Aufgabenfelder, soweit diese nicht verbindlich durch den Bundesverband vorgegeben werden;

c) beschließt den Wirtschaftsplan;

d) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

e) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;

f) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

g) setzt die von den Mitgliedern an den Landesverband zu zahlenden Anteile an Beiträgen, freien Spenden und Sammlungen fest;

h) genehmigt Ordnungen, insbesondere Finanzordnung, Ordnungen der Gemeinschaften;

i) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;

j) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund;

k) entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds;

l) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;

m) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes;

n) beschließt über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Landesverbandes und den Austritt aus dem Bundesverband.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und nach § 13 Abs. 2 j) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 14 Durchführung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Landesversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Kreisverband unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungsunterlagen sollen ebenfalls spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingehen.

(3) Die Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei der Landesgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Landesversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 nicht besetzt

§ 16 nicht besetzt

§ 17 nicht besetzt

§ 18 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) bis zu zwei Vizepräsidenten,

c) dem Landesschatzmeister,

d) dem Landesjustitiar,

e) dem Landesarzt,

f) dem Landeskonventionsbeauftragten,

g) dem Landesbereitschaftsleiter,

h) der Landesbereitschaftsleiterin,

i) dem Landesleiter der Sozialarbeit,

j) dem Landesleiter des Jugendrotkreuzes,

k) den Vorsitzenden der Kreisverbände,

l) einer Vertreterin der im Gebiet des Landesverbandes tätigen DRK-Schwesternschaft.

Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

(2) Das Präsidium kann bis zu fünf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als weitere Mitglieder hinzuwählen.

(3) Der Landesbereitschaftsleiter und die Landesbereitschaftsleiterin werden vom Landesausschuss der Bereitschaften gewählt, der Landesleiter des Jugendrotkreuzes vom Landedelegiertentag des Jugendrotkreuzes.

(4) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem des Schatzmeisters.

(5) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

(6) Der Landesgeschäftsführer und der Katastrophenschutzbeauftragte des Landesverbandes nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

(7) Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(8) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll einer der Vizepräsidenten eine Frau sein.

(9) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt das Präsidium Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Landesversammlung.

(10) Präsidiumssitzungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens aber zweimal im Jahr statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

a) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

b) Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Präsidiums die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

c) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend ist.

d) In dringenden Fällen kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn nicht von mindestens einem stimmberechtigten Präsidiumsmitglied hiergegen unverzüglich Widerspruch erhoben wird.

(11) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 19 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Landesschatzmeister und der Landesjustiziar (Geschäftsführendes Präsidium). Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Landesvorstandes abgegeben.

§ 20 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium führt, abgesehen von den in §§ 25, 27 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Fällen, die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. nach den Beschlüssen der Landesversammlung. Es kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf das Geschäftsführende Präsidium oder auf den Präsidenten übertragen.

(2) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über die Mitgliedsverbände aus.

Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung getroffen werden.

Hält das Präsidium einheitliche Regelungen in seinen Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) für angezeigt, so kann es mit vorheriger Zustimmung der Landesversammlung Bestimmungen erlassen, die für alle Gliederungen verbindlich sind.

(3) Das Präsidium bereitet Beschlüsse für die Landesversammlung

· für verbandliche Strategien und Ziele und für Regelungen zu verbandlichen Aufgaben sowie

· für Hauptaufgabenfelder

vor, die für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. gelten sollen.

(4) Es hat folgende weitere Aufgaben:

a) es bestellt auf Vorschlag des Präsidenten für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Landeskonventionsbeauftragten;

b) Prüfung des Jahresabschlusses;

c) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Bundesverband;

d) Erörterung des Wirtschaftsplanes;

e) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen.

(5) Das Präsidium beschließt über Vorlagen für die Landesversammlung, insbesondere den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Ordnung der Gemeinschaften.

Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Landesgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:

a) Formulierung der Ziele für den Landesgeschäftsführer;

b) Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrages für den Landesgeschäftsführer;

c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 Unterabs. 5;

d) Überwachung der Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers;

e) Entlastung des Landesgeschäftsführers;

f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Landesgeschäftsführer;

g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle;

h) Entgegennahme der in § 27 Abs. 2 c) und Abs. 3 aufgeführten Berichte des Landesgeschäftsführers;

i) Beschlussfassung über Vorlagen des Landesgeschäftsführers;

j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.

(6) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. die Aufgabe, die Tätigkeiten der Verbandsgeschäftsführung Land zu überwachen.

(7) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Kreisverbänden einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 10 Abs. 4 a) zu genehmigen ;

b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Kreisverbände selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen;

c) die Entscheidungsbefugnis über die Modifizierung des Territorialitätsprinzips gemäß § 10 Abs. 3 Unterabs. 3;

d) die Entscheidungsbefugnis über Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung bezüglich der Standards für Hauptaufgabenfelder gemäß § 24 Abs. 3, sofern die Verbandsgeschäftsführung Land keine Ausnahmeregel erteilt;

e) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 4 a-c, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro;

f) ihre Tätigkeit und die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;

g) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Kreisverbände und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundverbandes;

h) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.

(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Landesverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(9) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Das Präsidium entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Wochen endgültig über die Angelegenheit mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 20 a Geschäftsführendes Präsidium

(1) Dem Geschäftsführenden Präsidium gehören an:

a) der Präsident,

b) die Vizepräsidenten,

c) der Landesschatzmeister,

d) der Landesjustiziar.

(2) An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nehmen die Vorsitzenden der Kreisverbände und der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. Im Bedarfsfall sollen weitere Personen hinzugezogen werden.

(3) Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 20 b Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums

(1) Das Geschäftsführende Präsidium entscheidet über die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ des Landesverbandes zugewiesen sind. Es hat

a) die Arbeit des Präsidiums, insbesondere den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan vorzubereiten,

b) den Tätigkeitsbericht für die Landesversammlung zu erstellen und dieser zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Tätigkeit Bericht zu erstatten,

c) der Landesversammlung den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) vorzuschlagen,

d) die Delegierten für die Bundesversammlung des Deutschen Roten Kreuzes zu bestimmen.

(2) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Das Geschäftsführende Präsidium entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Wochen endgültig über die Angelegenheit mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 21 Der Präsident

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Landesversammlung oder Präsidium übertragen werden.

Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Präsidium und dem Geschäftsführenden Präsidium.

(2) Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Er ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Präsident ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und einen Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. Im Einvernehmen mit den Präsidien bzw. den ehrenamtlichen Präsidiumsmitgliedern der Kreisverbände ernennt er auch die Beauftragten für den Katastrophenschutz und einen Stellvertreter für die Kreisverbände.

(6) Der Präsident kann Weisungen nach § 33 Abs. 1 erteilen.

(7) Der Präsident schlägt dem Präsidium den Landesgeschäftsführer zur Bestellung vor. Er vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. in Fragen der Anstellung und Beendigung des Anstellungsvertrages gegenüber dem Landesgeschäftsführer.

§ 22 Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land besteht aus dem Landesgeschäftsführer und aus je einem hauptamtlichen Vorstand / Geschäftsführer der Kreisverbände. Soweit diese nicht bevollmächtigt sind, ihren Verband rechtswirksam zu vertreten, tritt an ihre Stelle der bevollmächtigte Vertreter. Die Vertreter in der Verbandsgeschäftsführung Land sind an die Beschlüsse ihrer jeweiligen Präsidien gebunden.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf.

§ 23 Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land koordiniert die Hauptaufgabenfelder zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedsverbänden sowie deren Gliederungen. Sie bereitet insoweit die notwendigen Beschlüsse des Präsidiums vor, plant die für die Umsetzung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert deren Umsetzung in den Mitgliedsverbänden.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land beteiligt sich an der Erarbeitung der Entwicklungspläne für die Hauptaufgabenfelder durch die Verbandsgeschäftsführung Bund und deren Umsetzung im Landesverband Bremen e.V.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land beschließt

· zur Sicherung flächendeckender einheitlicher Qualität,

· eines einheitlichen Auftritts,

· zur Unterstützung der ideellen Ausrichtung im Bereich des Landesverbandes

Standards zu den von den ehrenamtlichen Gremien beschlossenen Hauptaufgabenfeldern und die Eckpunkte der Umsetzung dieser Standards, soweit diese Kompetenz nicht ausschließlich bei der Verbandsgeschäftsführung Bund liegt.

(4) Bei Beschlüssen, die den unmittelbaren Kernbereich einer Gemeinschaft betreffen, sind die zuständigen Leitungsgremien der Gemeinschaften auf Landesebene zu beteiligen. Im Konfliktfall entscheidet das Präsidium.

(5) Zur Umsetzung der Entwicklungspläne und Standards vereinbaren Landesverband und Mitgliedsverbände Ziele.

(6) Der Verbandsgeschäftsführung Land obliegt das Controlling über die Einhaltung und Umsetzung der Standards und Entwicklungspläne; sie stellt Abweichungen fest und berichtet über die Umsetzung gegenüber dem Präsidium.

(7) Die von der Verbandsgeschäftsführung Land gefassten verbindlichen Beschlüsse können aus wichtigem Grund durch das Präsidium beanstandet oder aufgehoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses an den Landesverband.

§ 24 Entscheidung der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Soweit ein Mitglied einen Beschluss gemäß § 23 nicht befolgen will oder kann, kann es unter Angabe der Gründe eine Befreiung beim Präsidium beantragen. Der Landesgeschäftsführer darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Das Präsidium entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

Wird der Antrag auf Befreiung von einer DRK-Schwesternschaft gestellt, hat das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e. V. unter Mitwirkung des Vorstandes des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. zu entscheiden.

(3) Das Mitglied hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(4) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 25 Landesgeschäftsstelle

Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. unterhält eine Landesgeschäftsstelle. Sie wird von dem Landesgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Landesverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 26 Landesgeschäftsführer

Der Landesgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Landesgeschäftsführer vertritt der Präsident den Verein.

§ 27 Aufgaben des Landesgeschäftsführers

(1) Der Landesgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Landesverbandes handelt.

Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Bund ist der Landesgeschäftsführer besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Präsidenten zu erteilen.

Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

Soweit er den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Der Landesgeschäftsführer hat u. a.

a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über das Präsidium der Landesversammlung zur Genehmigung vorzulegen;

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Landesversammlung zur Feststellung vorzulegen;

c) dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

d) die Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums, des Geschäftsführenden Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land vorzubereiten;

e) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;

f) die Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle vorzulegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer hat dem Präsidium und dem Geschäftsführenden Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten,
z. B. über

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Landesgeschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung, die vom Präsidium erlassen wird, geregelt.

§ 28 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Präsidiums und der Landesgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit angehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Landesversammlung und das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 29 Der Landeskonventionsbeauftragte

Aufgabe des ehrenamtlich tätigen Landeskonventionsbeauftragten ist die Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Rotkreuz-Bewegung. Diese richtet sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 30 Wirtschaftsführung

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Landesverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Landesversammlung fest.

(6) Die Kosten der Vertretung in der Landesversammlung und in der Verbandsgeschäftsführung Land tragen die Mitgliedsverbände.

(7) Für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31 Gemeinnützigkeit

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. an die als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsverbände Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e.V. und Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremerhaven e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Fünfter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 32 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.

· seine Pflichten aus der Bundessatzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

· sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

· entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 28 der Bundessatzung verhängt werden.

(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. fest, dass ein Mitgliedsverband

· seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

· sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

· entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch den Landesverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.

b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes.

c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes.

d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V.

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 a) bis c) entscheidet das Präsidium.

(7) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 d) und e) beschließt die Landesversammlung; § 3 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch das Präsidium voranzugehen.

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zusammengefassten Gliederung (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e.V. gemäß
§ 29 Abs. 1 der Bundessatzung bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 34 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstaben a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e.V. entschieden.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

 

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 35 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz e.V. ist der Landesverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 36 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Reglungslücke enthalten sollte.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Bundesverbandes.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V.

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

nach Beschlussfassung der außerordentlichen Bundesversammlung am 20.03.2009; eingetragen ins
Vereinsregister am 12.11.2009

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:

das Bundesschiedsgericht und

die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Erachtet der abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.

(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.

(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.

(4) Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.

§ 7 Verfahren

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:

a) Namen und Anschrift der Parteien;

b) die Darstellung des Streitfalles;

c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;

d) Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.

(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet - unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO - sein Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder entsprechend § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.

(4) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht

Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V.

mit DRK-Schiedsordnung in der Fassung vom 15.11.2013, nach Beschlussfassung der Landesversammlung vom 02.12.2013, eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter VR 2193 HB am 01.09.2014.

Präambel

(1) Das Deutsche Rote Kreuz e.V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.

Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.

(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.

(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.

(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.

Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.

Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.

(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.

(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Selbstverständnis

(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:

· Menschlichkeit

· Unparteilichkeit

· Neutralität

· Unabhängigkeit

· Freiwilligkeit

· Einheit

· Universalität.

Diese Grundsätze sind für alle Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sowie deren Mitglieder verbindlich.

Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes e.V. (Bundesverband). Der Landesverband Bremen ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Bremen.

(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Landesverbandes Bremen und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.

(5) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Landesverbandes vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Landesverband.

§ 2 Aufgaben und Zwecke

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Zu seinen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der Interessen derjenigen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie das Hinwirken auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen.

(2) Zwecke des Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. sind die

· Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 UStDV), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,

· Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,

· Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,

· Förderung des Suchdienstes für Vermisste,

· Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,

· Förderung der Jugend- und Altenhilfe,

· Förderung der Volks-und Berufsbildung,

· Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,

· Förderung mildtätiger Zwecke.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch die

· Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften und Einrichtungen im Rahmen der Satzungen und Statuten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung,

· Förderung der Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände,

· Wahrnehmung der Aufgaben als freiwillige Hilfsgesellschaft für die deutschen Behörden im humanitären Bereich, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949, ihren Zusatzprotokollen und dem DRK-Gesetz ergeben. Hierzu gehören insbesondere die

· Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht sowie die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung,

· Mitwirkung im Sanitätsdienst der Bundeswehr einschließlich des Einsatzes von Lazarettschiffen,

· Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros,

· Vermittlung von Familienschriftwechseln,

· aktive Hilfeleistung für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen,

· aktive Durchführung, ideelle und finanzielle Förderung von Maßnahmen des Suchdienstes und der Familienzusammenführung,

· aktive und ideelle Förderung der Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung sowie auf Grund des Alters ergeben, zum Beispiel durch aktive Maßnahmen sowie ideelle und finanzielle Unterstützung von Einrichtungen zur Kranken-, Alten- und Behindertenpflege,

· aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung des Rettungsdienstes, Krankentransports sowie Sanitäts- und Betreuungsdienstes, insbesondere der Rettung aus Lebensgefahr (u. a. Bergrettung, Wasserrettung) einschließlich der dazugehörenden Aktivitäten, wie Rettungsschwimmen und Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettbewerbe, auch im Bereich der Jugend- und Nachwuchsförderung und -gewinnung,

· aktive Mitwirkung bei, finanzielle und ideelle Unterstützung sowie Einrichtung und Betreiben von Einrichtungen und Kooperationen zum Katastrophen- und Zivilschutz sowie bei Hilfsprojekten im In- und Ausland,

· Förderung der Gesundheit und der Wohlfahrt insbesondere für Kinder, Jugendliche, Familien, alte Menschen, Kranke, Menschen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Migranten auf den vorgenannten Gebieten, insbesondere auch in der Beratung und fachlichen Begleitung der Mitgliedsverbände,

· Durchführung sowie Förderung von allgemeinen und besonderen Informations- und Bildungsmaßnahmen zu den vorgenannten Themengebieten, insbesondere auch im Bereich der Ersten Hilfe, des Sanitäts-, Betreuungs- und Rettungswesens, im Pflege-, Gesundheits- und Sozialbereich, im Ehrenamt und in den Freiwilligendiensten sowie zur Verbreitung des Rotkreuz-Gedankens,

· Heranführung der Jugend an die Aufgaben und Ziele des Roten Kreuzes durch aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung von Aktivitäten im Jugendrotkreuz,

· aktive Durchführung und ideelle sowie finanzielle Förderung von Aktivitäten in den ehrenamtlichen Gemeinschaften und in freier ehrenamtlicher Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz im Lande Bremen sowie von Freiwilligendiensten,

· Übernahme der Verantwortung und Durchführung von Maßnahmen zur Spende von Blut und Blutbestandteilen zur Versorgung der Bevölkerung mit Blutprodukten,

· Selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind im Sinne von § 53 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung.

Die Erfüllung dieser Aufgaben durch den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erfolgt aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 1) und im Rahmen seiner Möglichkeiten (§ 30).

(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. In Abstimmung mit den Kreisverbänden sammelt er für die Erfüllung dieser Aufgaben Spenden.

§ 3 Rechtsform, Name, Mitgliedschaft

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in Bremen. Der Verein führt den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V." Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund. Seine Anwendung erfolgt entsprechend den Ausführungsbestimmungen des Internationalen Roten Kreuzes zur Verwendung des Wahrzeichens des Roten Kreuzes. Das Recht zur Führung wird durch den Bundesverband vermittelt.

(2) Mitglieder des Landesverbandes sind:

a) die in seinem Gebiet bestehenden rechtsfähigen Kreisverbände;

b) gemeinnützige Organisationen, deren Aufgaben denen des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen.

Mitglieder gemäß b) können durch Beschluss der Landesversammlung als Mitglied aufgenommen werden. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der dem Mitglied eventuell zustehenden Stimmrechte sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung durch die Landesversammlung bedarf; § 10 gilt für diese Organisationen nicht.

(3) Die Satzung des Bundesverbandes, neugefasst durch Beschluss der Bundesversammlung vom 20.03.2009,http://www.drk-lv-bremen.de/typo3/#_ftn1 geht den Satzungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. und seiner Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vor. Die vorliegende Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V., neugefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.12.2013, geht den jeweiligen Satzungen der Mitgliedsverbände vor.

(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen (§ 16 Abs.3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung).

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. vermittelt seinen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch diese Satzung und durch die in den Mustersatzungen des Landesverbandes enthaltenen verbindlichen Regelungen eingeschränkt. Die Wahl des jeweiligen Vorstandsmodells (hauptamtlicher, gemischter und ehrenamtlicher Vorstand) bleibt den Mitgliedsverbänden überlassen.

(6) Die Kreisverbände und deren Mitgliedsverbände führen in ihrem Namen, außer der Bezeichnung "Deutsches Rotes Kreuz", einen den räumlichen Tätigkeitsbereich kennzeichnenden Zusatz. Änderungen des räumlichen Tätigkeitsbereichs der Kreisverbände bedürfen der vorherigen Zustimmung der Landesversammlung. Werden die Gebietsgrenzen von Land- oder Stadtkreisen geändert, so haben sich die Kreisverbände den Änderungen anzugleichen. Der Landesverband kann Fristen setzen.

(7) Persönliche Mitgliedschaften bestehen auf der Ebene der Kreisverbände und des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Gliederungen. Die Mitgliedsrechte und -pflichten (insbesondere das aktive und passive Wahlrecht) regeln sich nach den Satzungen dieser Verbände und den Ordnungen der Gemeinschaften.

(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 a) und b) können ihre Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten kündigen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,

b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 32 seinen Pflichten nicht nachkommt oder

c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist.

Über den Ausschluss nach Buchstabe c) entscheidet die Landesversammlung. Sie kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Erlischt die Mitgliedschaft, kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. für die nachgeordneten Gliederungen des ausgeschiedenen Verbandes einstweilige Regelungen treffen.

(9) Ein Mitgliedsverband, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, verliert das Recht, Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zu führen.

§ 4 Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit

(1) Die Aufgaben des Landesverbandes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Landesverband sorgt für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.

(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.

(3) Gemeinschaften können sein:

· die Bereitschaften,

· die Bergwacht,

· das Jugendrotkreuz,

· die Wasserwacht,

· die Wohlfahrts- und Sozialarbeit.

Sie gestalten ihre Arbeit nach ihrer eigenen Ordnung.

(4) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören. Dies gilt nicht für die Vertreterin der Schwesternschaften.

Die Präsidiumsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. beteiligt ist.

Ausnahmen von Satz 1 und 3 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Präsidenten und der Vizepräsidenten.

(5) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.

Zweiter Abschnitt: Verbandliche Ordnung

§ 5 Zuständigkeit des Bundesverbandes

(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.

(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:

1. für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3;

2. für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;

3. für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;

4. für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

5. für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;

6. für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesell-schaften.

§ 6 Zuständigkeit des Landesverbandes und seiner Gliederungen sowie der DRK-Schwesternschaften; Rechte und Pflichten

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, führt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in eigener Verantwortung durch.

Er erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit den in ihm zusammengeschlossenen Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitgliedern.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist in seinem Verbandsgebiet ausschließlich zuständig:

a) für die Vertretung gegenüber dem Bundesverband, gegenüber anderen Landesverbänden und gegenüber dem Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V.;

b) für die Vertretung gegenüber den auf Landesebene tätigen Organen und Behörden und gegenüber landesweit tätigen Verbänden und Einrichtungen;

c) für die auf Landesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung und die Ausstattung von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.

(3) Es ist Aufgabe des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seiner Mitgliedsverbände, in der beruflichen Kranken- und Kinderkrankenpflege allein oder gemeinsam mit einem Landesverband aus- und fortzubilden, über die Neugründung von Schwesternschaften zu entscheiden und einheitliche Regelungen für die Berufsausübung der Rotkreuz-Schwestern zu treffen. Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen und die Landesverbände mit ihren jeweiligen Gliederungen stimmen ihre Aktivitäten in der beruflichen Pflege gegenseitig ab. Sie stellen sicher, dass sich die wahrgenommenen Aufgaben ergänzen.

Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. oder sein Vertreter soll dem Präsidiumhttp://www.drk-lv-bremen.de/typo3/#_ftn2 der in seinem Bereich tätigen Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz als Mitglied angehören.

(4) Die Mitgliedsverbände des Bundesverbandes und deren Gliederungen sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften ist über die jeweilige übergeordnete Gliederung die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes einzuholen.

(5) Der Landesverband ist verpflichtet, die verbindlichen Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung sowie § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4) umzusetzen.

(6) Im Falle einer Katastrophe kann der Landesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder bei Gefahr im Verzuge der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.

(7) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Landesverband einen Mitgliedsverband im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(8) Satzung und Satzungsänderungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes gemäß § 6 Abs. 5 der Bundessatzung.

(9) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung der jeweils übergeordneten Gliederung und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

§ 7 Territorialitätsprinzip

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. darf im Gebiet eines anderen Landesverbandes nur nach den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes und dieser Satzung tätig werden.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. kann in dem Gebiet eines anderen Landesverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

(3) Stellt der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Bund zur Wahrnehmung eines Hauptaufgabenfeldes (§ 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung) nicht sicher, entscheidet das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. nach Anhörung des betreffenden Landesverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Bund, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. und seine Gliederungen entsprechend und werden in seiner/ihren Satzung/en ausschließlich geregelt.

§ 8 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.

(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.

(3) Die Kreisverbände haben in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.

(4) Gemäß Absatz 1 sind dem Landesverband (Landesgeschäftsstelle) insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:

· drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,

· Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

· erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,

· schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,

· Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,

· Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.

In diesen Fällen hat der Landesverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes und über diesen auch über dessen Gliederungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch Dritte wahrnehmen zu lassen.

(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Landesverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.

(6) Der Landesverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

§ 9 Entscheidungen der Verbandsgeschäftsführung Bund

(1) Die nach § 20 der Bundessatzung gefassten Beschlüsse sind für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. grundsätzlich verbindlich.

(2) Soweit der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. einen Beschluss gemäß §§ 20, 21 der Bundessatzung nicht befolgen will oder kann, kann er unter Angabe der Gründe eine Befreiung bei der Verbandsgeschäftsführung Bund beantragen.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Bund entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zuzustellen.

(4) Lehnt die Verbandsgeschäftsführung Bund die Befreiung ab, kann der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. innerhalb eines Monats das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. anrufen. Die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. über den Antrag ist zügig zu treffen. Der Beschluss ist dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(6) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Kreisverbände

(1) a) Die Kreisverbände nehmen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 2) nach den Grundsätzen des § 1 wahr;

b) sie haben die Mitwirkungsrechte im Landesverband nach §§ 12 - 17);

c) sie haben Anspruch auf Rat und Hilfe des Landesverbandes, soweit dieser dazu in der Lage ist.

(2) Die Kreisverbände verwirklichen einheitliche Regelungen (§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung, § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4).

(3) Ein Kreisverband darf im Gebiet eines anderen Kreisverbandes nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden.

Ein Kreisverband kann in dem Gebiet eines anderen Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.

Stellt ein Kreisverband die Umsetzung der Beschlüsse der Verbandsgeschäftsführung Land gemäß § 23 nicht sicher, entscheidet das Präsidium nach Anhörung des betreffenden Kreisverbandes und der Verbandsgeschäftsführung Land, ob und ggf. wie lange welche Gliederung mit der Wahrnehmung dieses Hauptaufgabenfeldes beauftragt werden soll. Die Übernahme der Aufgabe kann nur freiwillig erfolgen. Näheres regelt ein Vertrag zwischen den Betroffenen.

(4) a) Die Kreisverbände geben sich eine Satzung, die der vom Bundesverband erlassenen Mustersatzung in der vom Präsidium am 14.12.2009 und vom Präsidialrat am 16.02.2011 verabschiedeten Fassung entspricht, soweit sie für verbindlich erklärt worden ist. Satzung und Satzungsänderungen bedürfen vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Präsidiums des Landesverbandes. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn gegen Satzungsrecht, gegen verbindliche Regelungen gemäß § 16 Abs. 3 der Bundessatzung oder gem. § 13 Abs. 2 a in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 4 dieser Satzung oder gegen sonstige wichtige Belange des Roten Kreuzes verstoßen wird.

b) Die Kreisverbände sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Bei Partnerschaften des Kreisverbandes sind die vorherige Zustimmung des Bundesverbandes und die vorherige Zustimmung des Landesverbandes einzuholen.

c) Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5) bleibt unberührt.

Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e.V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e.V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.

Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung anderer als in Satz 1 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist.

d) Die Kreisverbände führen an den Landesverband die gem. § 13 Abs. 2 g) festgesetzten Anteile an Beiträgen, freien Spenden und Sammlungen ab.

e) Die Kreisverbände sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse dem Landesverband vorzulegen.

f) Der Landesverband ist berechtigt, die Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Bücher und Kassenführung der Kreisverbände zu prüfen.

Dritter Abschnitt: Organisation

§ 11 Organe

(1) Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sind:

· die Landesversammlung,

· das Präsidium,

· das Geschäftsführende Präsidium,

· die Verbandsgeschäftsführung Land.

(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Stellung und Zusammensetzung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.

(2) Die Landesversammlung besteht aus:

· bis zu 10 Delegierten der Kreisverbände,

· je 1 Delegierten der in den Landesverband aufgenommenen gemeinnützigen Organisationen (§ 3 Abs. 2 b) und

· dem Präsidenten des Landesverbandes.

(3) Die Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter unter den Delegierten eines Kreisverbandes darf 20 von 100 nicht überschreiten, wobei jedenfalls ein Delegierter (pro Kreisverband) hauptamtlicher Mitarbeiter sein darf.

(4) Jedes Mitglied der Landesversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(5) An der Landesversammlung nehmen mit beratender Stimme teil:

· die weiteren Mitglieder des Präsidiums,

· der Katastrophenschutzbeauftragte des Landesverbandes,

· der Landesgeschäftsführer.

§ 13 Aufgaben der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wählt die in § 18 Abs.1 Buchstaben a) bis f) aufgeführten Mitglieder des Präsidiums sowie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter.

Scheiden Amtsträger vor Ablauf der Amtszeit aus, kann die Landesversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit wählen.

(2) Die Landesversammlung

a) beschließt über strategische Ziele und verbindliche Regelungen für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder;

b) beschließt über strategisch wichtige Aufgabenfelder, soweit diese nicht verbindlich durch den Bundesverband vorgegeben werden;

c) beschließt den Wirtschaftsplan;

d) beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses;

e) beschließt über die Entlastung des Präsidiums;

f) bestellt einen oder mehrere Abschlussprüfer;

g) setzt die von den Mitgliedern an den Landesverband zu zahlenden Anteile an Beiträgen, freien Spenden und Sammlungen fest;

h) genehmigt Ordnungen, insbesondere Finanzordnung, Ordnungen der Gemeinschaften;

i) nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen;

j) beschließt über die Abberufung und vorläufige Amtsenthebung von Mitgliedern des Präsidiums aus wichtigem Grund;

k) entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds;

l) entscheidet über die Suspendierung oder den Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten eines Mitglieds;

m) entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes;

n) beschließt über Änderungen der Satzung, die Auflösung des Landesverbandes und den Austritt aus dem Bundesverband.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und nach § 13 Abs. 2 j) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, Beschlüsse über die Auflösung oder den Austritt einer Mehrheit von 2/3 aller Stimmberechtigten.

§ 14 Durchführung der Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung findet einmal jährlich statt. Der Präsident kann jederzeit weitere Landesversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Kreisverband unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.

(2) Die Landesversammlung wird vom Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung. Die Sitzungsunterlagen sollen ebenfalls spätestens zwei Wochen vor der Versammlung bei den Mitgliedern eingehen.

(3) Die Mitglieder können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bei der Landesgeschäftsstelle eingehen, die sie unverzüglich den Mitgliedern zuzuleiten hat. Später eingehende Anträge können nur dann auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sämtliche Mitglieder der Landesversammlung zustimmen.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Landesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 15 nicht besetzt

§ 16 nicht besetzt

§ 17 nicht besetzt

§ 18 Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) bis zu zwei Vizepräsidenten,

c) dem Landesschatzmeister,

d) dem Landesjustitiar,

e) dem Landesarzt,

f) dem Landeskonventionsbeauftragten,

g) dem Landesbereitschaftsleiter,

h) der Landesbereitschaftsleiterin,

i) dem Landesleiter der Sozialarbeit,

j) dem Landesleiter des Jugendrotkreuzes,

k) den Vorsitzenden der Kreisverbände,

l) einer Vertreterin der im Gebiet des Landesverbandes tätigen DRK-Schwesternschaft.

Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied ihres Vorstandes vertreten lassen.

(2) Das Präsidium kann bis zu fünf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als weitere Mitglieder hinzuwählen.

(3) Der Landesbereitschaftsleiter und die Landesbereitschaftsleiterin werden vom Landesausschuss der Bereitschaften gewählt, der Landesleiter des Jugendrotkreuzes vom Landedelegiertentag des Jugendrotkreuzes.

(4) Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten mit dem des Schatzmeisters.

(5) Die Angehörigen des Präsidiums müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.

(6) Der Landesgeschäftsführer und der Katastrophenschutzbeauftragte des Landesverbandes nehmen mit beratender Stimme an der Sitzung des Präsidiums teil.

(7) Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

(8) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Präsident ein Mann, so soll einer der Vizepräsidenten eine Frau sein.

(9) Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt das Präsidium Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Landesversammlung.

(10) Präsidiumssitzungen finden in der Regel vierteljährlich, mindestens aber zweimal im Jahr statt. Sie werden vom Präsidenten einberufen und geleitet.

a) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen und unter Mitteilung der Tagesordnung.

b) Der Präsident kann jederzeit weitere Sitzungen einberufen. Dies muss geschehen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Präsidiums die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

c) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend ist.

d) In dringenden Fällen kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn nicht von mindestens einem stimmberechtigten Präsidiumsmitglied hiergegen unverzüglich Widerspruch erhoben wird.

(11) Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 19 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten, der Landesschatzmeister und der Landesjustiziar (Geschäftsführendes Präsidium). Rechtsverbindliche Erklärungen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. werden vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten je zusammen mit einem weiteren der in Satz 1 genannten Mitglieder des Landesvorstandes abgegeben.

§ 20 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium führt, abgesehen von den in §§ 25, 27 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Fällen, die Geschäfte des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. nach den Beschlüssen der Landesversammlung. Es kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf das Geschäftsführende Präsidium oder auf den Präsidenten übertragen.

(2) Das Präsidium fördert und koordiniert die Rotkreuzarbeit.

Es ist für die verbandspolitische Leitung und Kontrolle des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. verantwortlich und übt insoweit die Verbandsaufsicht über die Mitgliedsverbände aus.

Das Präsidium ist zuständig für die Verwirklichung von einheitlichen Regelungen, die aufgrund von § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 13 Abs. 3 der Bundessatzung getroffen werden.

Hält das Präsidium einheitliche Regelungen in seinen Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2) für angezeigt, so kann es mit vorheriger Zustimmung der Landesversammlung Bestimmungen erlassen, die für alle Gliederungen verbindlich sind.

(3) Das Präsidium bereitet Beschlüsse für die Landesversammlung

· für verbandliche Strategien und Ziele und für Regelungen zu verbandlichen Aufgaben sowie

· für Hauptaufgabenfelder

vor, die für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. gelten sollen.

(4) Es hat folgende weitere Aufgaben:

a) es bestellt auf Vorschlag des Präsidenten für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums den Landeskonventionsbeauftragten;

b) Prüfung des Jahresabschlusses;

c) Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses an den Bundesverband;

d) Erörterung des Wirtschaftsplanes;

e) Umsetzung der von den Organen festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele in seinem Verbandsgebiet und für deren Umsetzung gegenüber den Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ) Sorge zu tragen.

(5) Das Präsidium beschließt über Vorlagen für die Landesversammlung, insbesondere den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss und die Ordnung der Gemeinschaften.

Das Präsidium hat in Wahrnehmung der Aufsichts- und Weisungsfunktion gegenüber dem Landesgeschäftsführer insbesondere folgende Aufgaben:

a) Formulierung der Ziele für den Landesgeschäftsführer;

b) Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrages für den Landesgeschäftsführer;

c) Bestellung und Abberufung des weiteren Zeichnungsberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 Unterabs. 5;

d) Überwachung der Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers;

e) Entlastung des Landesgeschäftsführers;

f) Aufstellung und Änderung einer Geschäftsanweisung für den Landesgeschäftsführer;

g) Genehmigung der Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle;

h) Entgegennahme der in § 27 Abs. 2 c) und Abs. 3 aufgeführten Berichte des Landesgeschäftsführers;

i) Beschlussfassung über Vorlagen des Landesgeschäftsführers;

j) Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäfte) im Einzelfall.

(6) Das Präsidium hat gegenüber den weiteren Organen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. die Aufgabe, die Tätigkeiten der Verbandsgeschäftsführung Land zu überwachen.

(7) Das Präsidium hat darüber zu wachen, dass die Grundsätze des Roten Kreuzes bei den Kreisverbänden einheitlich gewahrt und die Aufgaben des Roten Kreuzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt werden. Dabei hat es insbesondere

a) Satzungen und Satzungsänderungen nach § 10 Abs. 4 a) zu genehmigen ;

b) das Recht, die Jahresabschlüsse, die Prüfberichte, die Wirtschaftspläne und die Bücher der Kreisverbände selbst oder durch Beauftragte einzusehen und zu überprüfen;

c) die Entscheidungsbefugnis über die Modifizierung des Territorialitätsprinzips gemäß § 10 Abs. 3 Unterabs. 3;

d) die Entscheidungsbefugnis über Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung bezüglich der Standards für Hauptaufgabenfelder gemäß § 24 Abs. 3, sofern die Verbandsgeschäftsführung Land keine Ausnahmeregel erteilt;

e) die Entscheidungsbefugnis über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 4 a-c, Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro;

f) ihre Tätigkeit und die Umsetzung der Strategien und Ziele zu überwachen;

g) die vorherige Zustimmung zu Partnerschaften der Kreisverbände und deren Gliederungen mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen / Einrichtungen zu erteilen, vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Bundverbandes;

h) der Gründungen und Beteiligungen von privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen vorher zuzustimmen.

(8) Im Bereich seiner Zuständigkeit kann der Landesverband im Einzelfall einen Mitgliedsverband im Einvernehmen mit diesem beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt.

(9) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Das Präsidium entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Wochen endgültig über die Angelegenheit mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 20 a Geschäftsführendes Präsidium

(1) Dem Geschäftsführenden Präsidium gehören an:

a) der Präsident,

b) die Vizepräsidenten,

c) der Landesschatzmeister,

d) der Landesjustiziar.

(2) An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nehmen die Vorsitzenden der Kreisverbände und der Landesgeschäftsführer mit beratender Stimme teil. Die Vorsitzenden der Kreisverbände können sich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten lassen. Im Bedarfsfall sollen weitere Personen hinzugezogen werden.

(3) Das Geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 20 b Aufgaben des Geschäftsführenden Präsidiums

(1) Das Geschäftsführende Präsidium entscheidet über die laufenden Geschäfte und alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ des Landesverbandes zugewiesen sind. Es hat

a) die Arbeit des Präsidiums, insbesondere den Jahresabschluss und den Wirtschaftsplan vorzubereiten,

b) den Tätigkeitsbericht für die Landesversammlung zu erstellen und dieser zum Jahresabschluss, zur wirtschaftlichen Lage sowie zur sonstigen Tätigkeit Bericht zu erstatten,

c) der Landesversammlung den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) vorzuschlagen,

d) die Delegierten für die Bundesversammlung des Deutschen Roten Kreuzes zu bestimmen.

(2) In Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen haben der Landesschatzmeister und, wenn die Belange eines Kreisverbandes betroffen sind, dieser ein Vetorecht, das aufschiebende Wirkung hat. Das Geschäftsführende Präsidium entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Wochen endgültig über die Angelegenheit mit der Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 21 Der Präsident

(1) Der Präsident ist der Repräsentant des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Satzung, Landesversammlung oder Präsidium übertragen werden.

Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung, dem Präsidium und dem Geschäftsführenden Präsidium.

(2) Der Präsident wirkt daraufhin, dass die Organe des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. und seine Gliederungen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 sowie deren Mitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und ihre Arbeit aufeinander abstimmen.

(3) Er ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.

(4) Der Präsident kann die Ausübung einzelner seiner Befugnisse auf andere Präsidiumsmitglieder übertragen. Seine Verantwortung und das Recht zur eigenen Entscheidung werden hierdurch nicht berührt.

(5) Der Präsident ernennt im Einvernehmen mit dem Präsidium den Beauftragten für den Katastrophenschutz (K-Beauftragter) und einen Stellvertreter für den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. Im Einvernehmen mit den Präsidien bzw. den ehrenamtlichen Präsidiumsmitgliedern der Kreisverbände ernennt er auch die Beauftragten für den Katastrophenschutz und einen Stellvertreter für die Kreisverbände.

(6) Der Präsident kann Weisungen nach § 33 Abs. 1 erteilen.

(7) Der Präsident schlägt dem Präsidium den Landesgeschäftsführer zur Bestellung vor. Er vertritt den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. in Fragen der Anstellung und Beendigung des Anstellungsvertrages gegenüber dem Landesgeschäftsführer.

§ 22 Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land besteht aus dem Landesgeschäftsführer und aus je einem hauptamtlichen Vorstand / Geschäftsführer der Kreisverbände. Soweit diese nicht bevollmächtigt sind, ihren Verband rechtswirksam zu vertreten, tritt an ihre Stelle der bevollmächtigte Vertreter. Die Vertreter in der Verbandsgeschäftsführung Land sind an die Beschlüsse ihrer jeweiligen Präsidien gebunden.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf.

§ 23 Aufgaben der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Die Verbandsgeschäftsführung Land koordiniert die Hauptaufgabenfelder zwischen dem Landesverband und seinen Mitgliedsverbänden sowie deren Gliederungen. Sie bereitet insoweit die notwendigen Beschlüsse des Präsidiums vor, plant die für die Umsetzung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen und kontrolliert deren Umsetzung in den Mitgliedsverbänden.

(2) Die Verbandsgeschäftsführung Land beteiligt sich an der Erarbeitung der Entwicklungspläne für die Hauptaufgabenfelder durch die Verbandsgeschäftsführung Bund und deren Umsetzung im Landesverband Bremen e.V.

(3) Die Verbandsgeschäftsführung Land beschließt

· zur Sicherung flächendeckender einheitlicher Qualität,

· eines einheitlichen Auftritts,

· zur Unterstützung der ideellen Ausrichtung im Bereich des Landesverbandes

Standards zu den von den ehrenamtlichen Gremien beschlossenen Hauptaufgabenfeldern und die Eckpunkte der Umsetzung dieser Standards, soweit diese Kompetenz nicht ausschließlich bei der Verbandsgeschäftsführung Bund liegt.

(4) Bei Beschlüssen, die den unmittelbaren Kernbereich einer Gemeinschaft betreffen, sind die zuständigen Leitungsgremien der Gemeinschaften auf Landesebene zu beteiligen. Im Konfliktfall entscheidet das Präsidium.

(5) Zur Umsetzung der Entwicklungspläne und Standards vereinbaren Landesverband und Mitgliedsverbände Ziele.

(6) Der Verbandsgeschäftsführung Land obliegt das Controlling über die Einhaltung und Umsetzung der Standards und Entwicklungspläne; sie stellt Abweichungen fest und berichtet über die Umsetzung gegenüber dem Präsidium.

(7) Die von der Verbandsgeschäftsführung Land gefassten verbindlichen Beschlüsse können aus wichtigem Grund durch das Präsidium beanstandet oder aufgehoben werden. Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses an den Landesverband.

§ 24 Entscheidung der Verbandsgeschäftsführung Land

(1) Soweit ein Mitglied einen Beschluss gemäß § 23 nicht befolgen will oder kann, kann es unter Angabe der Gründe eine Befreiung beim Präsidium beantragen. Der Landesgeschäftsführer darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(2) Das Präsidium entscheidet über diesen Antrag zügig nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Beschluss ist dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Anrufung des Schiedsgerichts möglich.

Wird der Antrag auf Befreiung von einer DRK-Schwesternschaft gestellt, hat das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e. V. unter Mitwirkung des Vorstandes des Verbandes der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. zu entscheiden.

(3) Das Mitglied hat Befreiungsanträge unverzüglich nach Kenntnis des Grundes zu stellen.

(4) Die Anträge und Beschlüsse sind zu begründen.

§ 25 Landesgeschäftsstelle

Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. unterhält eine Landesgeschäftsstelle. Sie wird von dem Landesgeschäftsführer geleitet, der ihren organisatorischen Aufbau festlegt, den Geschäftsgang bestimmt und beaufsichtigt, für die wirtschaftliche Planung und Durchführung verantwortlich ist, Vorgesetzter aller Arbeitnehmer des Landesverbandes ist und deren arbeitsrechtliche Belange regelt.

§ 26 Landesgeschäftsführer

Der Landesgeschäftsführer ist hauptamtlich tätig. Im Verhältnis zum Landesgeschäftsführer vertritt der Präsident den Verein.

§ 27 Aufgaben des Landesgeschäftsführers

(1) Der Landesgeschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten zuständig. Des Weiteren obliegt ihm die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land, soweit es sich um Angelegenheiten des Landesverbandes handelt.

Im Rahmen der vorstehenden Aufgaben sowie für die Vertretung in der Verbandsgeschäftsführung Bund ist der Landesgeschäftsführer besonderer Vertreter nach § 30 BGB.

Er untersteht dem Präsidium. Weisungen des Präsidiums sind durch den Präsidenten zu erteilen.

Dem Landesgeschäftsführer obliegt die Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Er hat regelmäßig in Abstimmung mit dem Präsidium eine Revision durchzuführen.

Soweit er den Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. vertritt, ist er in seinem Anstellungsvertrag zu verpflichten, von seiner Vertretungsbefugnis nur unter Hinzuziehung durch einen weiteren durch das Präsidium bestellten Zeichnungsberechtigten Gebrauch zu machen; diese Regelung hat keine Wirkung gegenüber Dritten. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.

(2) Der Landesgeschäftsführer hat u. a.

a) den Wirtschaftsplan sowie Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans über das Präsidium der Landesversammlung zur Genehmigung vorzulegen;

b) den Jahresabschluss aufzustellen, dem Präsidium nach erfolgter Abschlussprüfung zur Prüfung und der Landesversammlung zur Feststellung vorzulegen;

c) dem Präsidium Bericht über seine Tätigkeiten zu erstatten;

d) die Beschlüsse der Landesversammlung, des Präsidiums, des Geschäftsführenden Präsidiums und der Verbandsgeschäftsführung Land vorzubereiten;

e) darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedsverbände für die Einsatzfähigkeit der ehrenamtlichen Helfer Sorge tragen, unbeschadet der K-Vorschrift und den Ordnungen der Gemeinschaften;

f) die Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstelle vorzulegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer hat dem Präsidium und dem Geschäftsführenden Präsidium laufend über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten,
z. B. über

a) den Stand der Umsetzung beschlossener Strategien und über andere grundsätzliche Fragen der Vereinsführung;

b) den Gang der Geschäfte gem. Abs. 1, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes, die Liquidität und den Vermögensstand des Vereins und seiner Einrichtungen;

c) die Risiken des Verbandes und seiner Gliederungen (§ 1 Abs. 3 Satz 2).

(4) Die übrigen Rechte und Pflichten des Landesgeschäftsführers werden in einer Geschäftsordnung, die vom Präsidium erlassen wird, geregelt.

§ 28 Fach- und Sonderausschüsse

(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Präsidium ständige Fachausschüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden selbst. Die Mitglieder des Präsidiums und der Landesgeschäftsführer haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit angehört werden.

(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben können die Landesversammlung und das Präsidium Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder wählen. Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 29 Der Landeskonventionsbeauftragte

Aufgabe des ehrenamtlich tätigen Landeskonventionsbeauftragten ist die Verbreitung der Kenntnisse über das humanitäre Völkerrecht sowie der Grundsätze und Ideale der Rotkreuz-Bewegung. Diese richtet sich nach den vom Bundesverband erlassenen Richtlinien.

Vierter Abschnitt: Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit

§ 30 Wirtschaftsführung

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten. Er verpflichtet sich zur Transparenz in seiner Finanz- und Wirtschaftsführung.

(2) Die Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Ihre Bewirtschaftung geschieht nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes.

(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. erstellt einen Jahresabschluss analog der jeweils geltenden handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluss. Er erstellt darüber hinaus einen Lagebericht.

(4) Der Jahresabschluss wird durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der Landesversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Landesverbandes sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.

(5) Die Mitgliedsverbände führen jährlich an den Landesverband Beiträge ab. Die Höhe der Beiträge setzt die Landesversammlung fest.

(6) Die Kosten der Vertretung in der Landesversammlung und in der Verbandsgeschäftsführung Land tragen die Mitgliedsverbände.

(7) Für die Verbindlichkeiten des Landesverbandes haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen, nicht das seiner Mitgliedsverbände.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31 Gemeinnützigkeit

(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. mit Sitz in Bremen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. an die als gemeinnützig anerkannten Mitgliedsverbände Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremen e.V. und Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Bremerhaven e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

Fünfter Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten

§ 32 Ordnungsmaßnahmen

(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes e.V. fest, dass der Deutsches Rotes Kreuz Landesverband Bremen e.V.

· seine Pflichten aus der Bundessatzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

· sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

· entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen gemäß § 28 der Bundessatzung verhängt werden.

(2) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. fest, dass ein Mitgliedsverband

· seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder

· sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder

· entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,

können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung.

(3) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).

(4) Ordnungsmaßnahmen sind

a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitgliedsverbandes durch den Landesverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.

b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes.

c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitgliedsverbandes.

d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.

e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V.

Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.

(5) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.

(6) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 a) bis c) entscheidet das Präsidium.

(7) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 4 d) und e) beschließt die Landesversammlung; § 3 Abs. 8 Satz 4 bleibt unberührt. Dem Beschluss hat die Androhung unter Fristsetzung durch das Präsidium voranzugehen.

Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 33 Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge

(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Landesverband Bremen e.V. zusammengefassten Gliederung (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Verbände, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.

Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e.V. gemäß
§ 29 Abs. 1 der Bundessatzung bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums über die Maßnahmen des Präsidenten verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 34 Schiedsgericht

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstaben a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.

Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V. hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e.V. entschieden.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e.V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.

(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

 

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 35 Auflösung

Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz e.V. ist der Landesverband aufgelöst; § 42 BGB bleibt unberührt.

§ 36 Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Reglungslücke enthalten sollte.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit vor Stellung des Antrages auf Eintragung ins Vereinsregister der Genehmigung des Bundesverbandes nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung des Bundesverbandes.

Mit der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister erlischt die bisherige Satzung des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Bremen e.V.

Schiedsordnung für das Deutsche Rote Kreuz

nach Beschlussfassung der außerordentlichen Bundesversammlung am 20.03.2009; eingetragen ins
Vereinsregister am 12.11.2009

§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit

(1) Alle Rechtsstreitigkeiten

a) zwischen Gliederungen (nachgeordneten Verbänden, Organisationen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,

b) zwischen Einzelmitgliedern,

c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,

die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des Deutschen Roten Kreuzes (§ 3 Abs. 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.

(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.

(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.

(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Für den Deutsches Rotes Kreuz-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.

§ 2 Schiedsgerichte

(1) Es werden errichtet:

das Bundesschiedsgericht und

die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.

(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das Deutsche Rote Kreuz betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.

(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern.
Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.

(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für dessen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 4 Jahre gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Präsidium oder dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.

(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Präsidiums- oder Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.

(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.

(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.

§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter

(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Erachtet der abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.

(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.

(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).

§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter

(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.

(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Ersatz ihrer Auslagen im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen.

§ 6 Anrufungsfrist

(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis vom Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden. Wahlen können nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses angefochten werden.

(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.

(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, kann dem Antragsteller vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts Wiedereinsetzung gewährt werden.

(4) Der Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. und die Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.

§ 7 Verfahren

(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muss enthalten:

a) Namen und Anschrift der Parteien;

b) die Darstellung des Streitfalles;

c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll;

d) Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.

(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Frist muss mindestens zwei Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.

(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.

§ 8 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schiedsgericht gestaltet - unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO - sein Verfahren nach freiem Ermessen. Der Vorsitzende hat insbesondere auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.

(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.

(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.

§ 9 Entscheidungsgrundsätze

Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und der Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.

§ 10 Vorläufige Anordnungen

(1) Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.

(2) Die Anrufung des Schiedsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung. Das Schiedsgericht kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag anordnen.

§ 11 Kosten

(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.

(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen oder entsprechend § 1057 ZPO zu verteilen. Davon kann abgesehen werden, wenn dies nicht der Billigkeit entspricht.

(3) Diese Regelung gilt nicht für den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V., der dies in eigener Zuständigkeit regelt.

(4) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht

Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.